Dorfsatzung
Dorfsatzung Staatliches Studentendorf Laerheide Bochum
Übersicht:
- § 1 Träger und Organe
- § 2 Dorfvollversammlung (DVV)
- § 3 Dorfrat (DR)
- § 4 Finanzen
- § 5 Amtszeiten
§ 1 Träger und Organe
Träger des Staatlichen Studentendorfes Laerheide ist das Akademische Förderungswerk (AkaFö).
Neben der Wohnheimverwaltung bestehen studentische Selbstverwaltungsorgane. Sie gehen aus der Dorfgemeinschaft, die die Gesamtheit der DorfbewohnerInnen umfasst, hervor.
Es sind dies die Dorfvollversammlung (DVV) und der Dorfrat (DR).
Alle Gremien tagen öffentlich.
§ 2 Dorfvollversammlung (DVV)
2.I.Mitglieder und Zuständigkeiten
- 2.I.1. Die DVV ist das höchste beschlussfähige Organ der DorfbewohnerInnen. Sie befasst sich mit allen Belangen, die die DorfbewohnerInnen als Mitglieder der Dorfgemeinschaft berühren.
- 2.I.2. Die DVV ist zuständig für die Wahl folgender Ämterbesetzungen: die Mitglieder des DR, die Kassenwärtin/den Kassenwart, die Kassenprüfer, die Verwalter des Kraftraums, die Spiele-WG und die Werkzeug-WG.
- 2.I.3. Mitglieder der DVV sind alle DorfbewohnerInnen, die einen gültigen Mietvertrag haben.
- 2.I.4. Jedes Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht, sowie Rede- und Antragsrecht.
2.II. Verfahrensweise
- 2.II.1. Die DVV tagt öffentlich. Ein Mitglied des DR leitet die Versammlung, sofern nicht ein Antrag auf Wahl einer/s Versammlungsleiterin/s gestellt wird.
- 2.II.2. Die Teilnehmer der DVV tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein. EinE DorfbewohnerIn fährt ein Beschlussprotokoll, in das auf Wunsch weitere Details aufgenommen werden können.Das Protokoll muss spätestens eine Woche nach der DVV bekannt gegeben werden. Das Protokoll gilt als von der Dorfgemeinschaft angenommen, wenn nicht binnen vier Wochen nach Veröffentlichung desselben ein schriftlicher Einspruch bei einem Mitglied des DR vorliegt. Ist ein Einspruch erfolgt, ist die Annahme des Protokolls durch die Dorfgemeinschaft ein Tagesordnungspunkt auf der nächsten DVV.
- 2.II.3. Eine DVV ist mindestens einmal zu Beginn jedes Semesters vom DR einzuberufen. Der Termin dafür muss zwei Wochen vorher bekannt gegeben, die Tagesordnung eine Woche vor der DVV öffentlich gemacht werden.
- 2.II.4. Eine DVV wird innerhalb von 14 Tagen einberufen auf Beschluss des DR, auf schriftlichen Antrag von mindestens sieben DorfbewohnerInnen oder auf schriftlichen Antrag des AkaFö.
- 2.II.5. Eine DVV ist beschlussfähig, wenn bei der Abstimmung mindestens 15 Stimmberechtigte anwesend sind. Ist eine DVV nicht beschlussfähig, so findet innerhalb einer Woche, jedoch nicht am selben Tag eine neue DVV mit gleicher Tagesordnung statt. Der Termin ist erneut öffentlich in jedem Haus an der Pinnwand bekanntzugeben. Dies DVV ist in jedem Fall beschlussfähig.
- 2.II.6. Über einfache Anträge wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entschieden. Über Anträge zur Änderung der Dorfsatzung kann nur bei Anwesenheit von mindestens 40 Stimmberechtigten mit zweidrittel Mehrheit entschieden werden.Auf Antrag kann eine Abstimmung geheim durchgeführt werden.
- 2.II.7. Ohne DVV können Beschlüsse auch durch ein schriftliches Verfahren gefasst werden, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Antrag zustimmt. Die vom DR zu verteilenden Fragebögen müssen innerhalb eine Woche an diesen zurückgegeben werden (Briefkasten Haus 7A). Zu entscheidende Sachverhalte müssen so formuliert sein, dass mit ja oder nein abgestimmt wird. Es muss auf dem Fragebogen die Möglichkeit gegeben werden, eine DVV zu diesem Thema zu beantragen (§2.II.4.). Dieses Verfahren hat nur Gültigkeit bei Rückgabe von mindestens 40 Fragebögen.
- 2.II.8. Beschlüsse einer DVV müssen bis spätestens zur nächsten DVV ausgeührt werden. Bei Nichtausführung sind die Beschlüsse als Punkt in die Tagesordnung der nächsten DVV aufzunehmen.
§ 3 Der Dorfrat (DR)
3.I. Mitglieder und Zuständigkeiten
- 3.I.1. Zum DR gehören die gewählten Dorfräte, die Kassenwärtin/der Kassenwart und die/der Behindertenbeauftragte, die/der von den Behinderten zu wählen ist. Der DR besteht aus mindestens fünf und maximal 12 Mitgliedern.
- 3.I.2. Die Mitglieder des DR müssen jeder/m neuen BewohnerIn des Dorfes mit Funktion bekannt gegeben werden.
- 3.I.3. Alle Mitglieder des DR sind gleichberechtigt.
- 3.I.4. Der DR wählt einen der Mitglieder zum/r SprecherIN
- 3.I.5. Der DR kann in begründeten Fällen Amtsträger vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung durch die DVV vom Amt entheben. Außerdem kann er Ämter kommissarisch ausüben oder besetzen. In beiden Fällen ist eine DVV zum nächst möglichen Termin einzuberufen und eine Neubesetzung dieser Ämter durchzuführen.
- 3.I.6. Der DR ist zuständig für alle Belange, die nicht durch die DVV geregelt sind oder von der DVV auf den DR übertragen werden.
- 3.I.7. Der DR hat die Beschlüsse der DVV auszuführen. Er vertritt die Interessen der DorfbewohnerInnen im gleichen Maße. Er ist verpflichtet, die DorfbewohnerInnen über die das Dorf und seine MieterInnen betreffende Vorgänge zu informieren.
- 3.I.8. Der DR ist verpflichtet, die DorfbewohnerInnen über eingegangene Anträge durch öffentlichen Aushang zu informieren.
3.II. Dorfratssitzungen (DRS)
- 3.II.1. Der DR muss mindestens zweimal vor und einmal nach der ersten DVV im Semester tagen. Das Protokoll jeder Sitzung ist für jeden DorfbewohnerIn einsehbar.
- 3.II.2. Für die DRS muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
§ 4 Finanzen
4.I. Die Finanzen werden von der Kassenwärtin/von dem Kassenwart verwaltet. Zu diesem Zweck wird ein Konto eröffnet. Zeichnungsberechtigter des Kontos ist die Kassenwärtin/der Kassenwart. Er ist zu jeder Zeit dem DR nach Aufforderung rechenschaftspflichtig.
4.II. Die Kassenwärtin/der Kassenwart hat auf jeder ersten DVV im Semester einen Kassenbericht vorzulegen, der von den Kassenprüfern abgenommen ist.
4.III. Ausgaben sollten dem Allgemeinwohl der Dorfgemeinschaft dienen.
Entscheidungen über Ausgaben bis zu Euro 500,- pro Semester können vom DR getroffen werden. Entscheidungen über höhere Beträge müssen von der DVV genehmigt werden.
4.IV. Die DVV wählt im Sommersemester aus dem DR einen Verantwortlichen für das Sommer-Fest. Dieser erhält von der DVV die Befugnis, alle zur Durchführung des Sommer-Festes notwendigen Ausgaben im Auftrag der DVV zu tätigen.
4.V. Aufwandsentschädigungen:
Der Kassenwart bekommt pro Studienmonat eine Aufwandsentschädigung von Euro 25,-.
Spiele-WG, Werkzeug-WG und Kraftraum-Verwalter erhalten pro Semester Euro 50,-.
Der Dorfrat bekommt für eine gemeinschaftsfördernde Dorfrats-Aktion pro Mitglied und Semester eine Aufwandsentschädigung von Euro 20,-. Bei Nichtinanspruchnahme verfällt diese Summe.
4.VI. Zur Förderung der Gemeinschaft der Bewohner untereinander, bezuschusst die Dorfkasse folgende Aktionen:
- Das Kulturtutorium:
Das Kultur-Tutorium kann von jedem Dorfbewohner beantragt werden. Dabei muss durch öffentlichen Aushang zu einer kulturellen Aktion eingeladen werden. Eine Liste der Teilnehmer muss dann spätestens 3 Tage vor der Aktion beim Dorfrat oder der Kassenwärtin/dem Kassenwart abgegeben werden. Die Aktion wird dann mit Euro 2,50 pro teilnehmenden Dorfbewohner ab einer Anzahl von 10 Personen bezuschusst. - Haus-Party:
Einmal im Semester können die Bewohner jedes Hauseinganges eine Hausparty organisieren. Diese wird pro teilnehmenden Hausbewohner mit Euro 2,50 bezuschusst. An dieser Party müssen mindestens 4 WG’s beteiligt sein. Eine Liste der Teilnehmer muss dann spätestens 3 Tage vor der Aktion beim Dorfrat oder der Kassenwärtin/ dem Kassenwart abgegeben werden.
§ 5 Amtszeiten
5.I. Amtszeiten für Dorfräte betragen ein Semester. Eine Wiederwahl ist möglich.
5.II. Amtszeiten der Spiele-, Werkzeug-WG und des Kraftraum-Verwalters betragen ein Semester. Eine Wiederwahl ist möglich.
5.III. Die Kassenprüfer werden nur für ein Jahr gewählt. Eine/r im Wintersemester und eine/r im Sommersemester.
5.IV. Alle Amtszeiten enden außerdem:- mit Kündigung des Mietvertrags- durch Rücktritt- durch konstruktives Misstrauensvotum. Das Misstrauensvotum kann vom DR oder von mindestens 15 DorfbewohnerInnen beantragt werden. Dieser Antrag kann sowohl schriftlich beim DR als auch auf einer DVV gestellt werden.
Bochum, den 25.10.2005